PKV
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PKV im Test

Grundsätzlich rechtfertigt eine eintretende Arbeitslosigkeit nicht die Kündigung einer bestehenden privaten Krankenversicherung. Sollte eine gesetzlich krankenversicherte Person arbeitslos werden, so werden die Versicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur übernommen. Allerdings gilt bei einer privat versicherten Person diese Regelung nicht ohne Einschränkungen. So hat der Arbeitslose weder einen Anspruch auf eine komplette Übernahme der Versicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur, noch kann er problemlos in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Nach der Gesundheitsreform 2007 sieht die gesetzliche Regelung vor, dass Personen, welche vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren, dies auch weiterhin bleiben müssen. Die gleiche Regelung betrifft auch Personen, welche im Vorfeld nicht krankenversichert waren, also Selbständige. Bezieht eine Person, welche privat krankenversichert ist Arbeitslosengeld I, so hat sie prinzipiell Anspruch auf die Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch die Arbeitsagentur.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nur die Beiträge übernommen werden, welche der Betroffene in der gesetzlichen Krankenversicherung hätte zahlen müssen. Somit gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen als Berechnungsgrundlage. Sofern die Versicherungsbeiträge höher sind, muss der Bezieher von Arbeitslosengeld I die Differenz allein tragen.

Auch für die Versicherten, welche Arbeitslosengeld II beziehen gilt, dass das Jobcenter nur die Beiträge bis zu der Höhe übernimmt, welche es für einen vergleichbaren gesetzlich Versicherten zu zahlen hätte.
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